Autor: Sadtler |
Die Rechtsprechung hat im Laufe der Zeit typische Vertragsverletzungen herausgearbeitet, die "an sich" eine verhaltensbedingte Kündigung stützen können. Diese werden nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge dargestellt:
Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer abkehrwillig ist und sich einen neuen Arbeitsplatz sucht oder gar schon einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, stellt keine kündigungsrelevante Pflichtverletzung dar.1) Nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Zuge seiner Abkehr Pflichtverstöße begeht, z.B. Geschäftsgeheimnisse verrät, während der Arbeitszeit Tätigkeiten für den neuen Arbeitgeber verrichtet oder seine Absicht auf Nachfrage des Arbeitgebers leugnet, kann an eine verhaltensbedingte Kündigung gedacht werden.2)
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