7/3.3.9 Wiedereinstellungsanspruch

Autor: Sadtler

Wiedereinstellung

Für die Wirksamkeit der Kündigung ist allein der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgeblich. Eine Korrektur wegen nachträglich eingetretener Umstände gibt es lediglich in Ausnahmefällen und lediglich in Gestalt eines Wiedereinstellungsanspruchs (siehe dazu auch Teil 7/3.3.8).

Ob ein Wiedereinstellungsanspruch auch bei verhaltensbedingten Kündigungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in Betracht kommen kann, ist umstritten.1) Jedenfalls bei einer Verdachtskündigung kann ein Anspruch auf Wiedereinstellung zur Diskussion stehen, wenn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung gekündigt worden ist und sich später die Unschuld des Arbeitnehmers herausstellt oder wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die den Verdacht beseitigen; die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO genügt hierfür allerdings nicht, hat also keine Bindungswirkung.2)