Autor: Schneider |
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG kann die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 - 7 KSchG geltend gemacht werden. Die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist durch den Arbeitnehmer daher grundsätzlich innerhalb der Dreiwochenfrist gerichtlich geltend zu machen, auch wenn er im Kleinbetrieb beschäftigt ist, das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat oder die Unwirksamkeit auf einen anderen Unwirksamkeitsgrund als das Fehlen eines wichtigen Grunds gestützt wird.348) Für die Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers beendet worden ist, gilt § 4 KSchG nicht. Die Klage kann aber möglicherweise deshalb unzulässig sein, weil dem Arbeitgeber das Feststellungsinteresse fehlt.349)
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