Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG kann die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5-7KSchG geltend gemacht werden. Die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist durch den Arbeitnehmer daher grundsätzlich innerhalb der Dreiwochenfrist gerichtlich geltend zu machen, auch wenn er im Kleinbetrieb beschäftigt ist, das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat oder die Unwirksamkeit auf einen anderen Unwirksamkeitsgrund als das Fehlen eines wichtigen Grunds gestützt wird.348)BAG, Urt. v. 09.02.2006 - 6 AZR 283/05, NZA 2006, 1207; BAG, Urt. v. 28.06.2007 - 6 AZR 873/06, NZA 2007, 972. Für die Klage des Arbeitgebers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers beendet worden ist, gilt § 4KSchG nicht. Die Klage kann aber möglicherweise deshalb unzulässig sein, weil dem Arbeitgeber das Feststellungsinteresse fehlt.349)Vgl. LAG Köln, Urt. v. 16.09.2015 - 5 Sa 480/15, DRsp Nr. 2016/1395.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.