7/4.3 Wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB - Grundsätze

Autor: Schneider

Definition des wichtigen Grunds

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist gem. § 626 Abs. 1 BGB dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Keine absoluten Kündigungsgründe

Damit hat der Gesetzgeber den wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung als unbestimmten Rechtsbegriff ausgestaltet. Da jeweils die Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen sind, gibt es nach § 626 BGB keine unbedingten absoluten Kündigungsgründe.21)

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