Autor: Schneider |
Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit und von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Der Sache nach handelt es sich dabei um eine entfristete ordentliche Kündigung; diese ist regelmäßig auch vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses zulässig.280) Sie bedarf gem. § 22 Abs. 3 BBiG der Schriftform, die Angabe von Gründen ist aber nicht erforderlich.
Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis gem. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nur aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Damit knüpft auch das BBiG an den Begriff des wichtigen Grunds des § 626 Abs. 1 BGB an. Es gelten daher weitgehend die allgemeinen Ausführungen zu § 626 BGB (vgl. Teil 7/4.3).
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