Autor: von der Ehe |
Bei einer Kündigung vor Betriebsübergang ist der bisherige Arbeitgeber bezüglich der Frage der Sozialwidrigkeit der Kündigung (§ 4 KSchG) bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs allein passivlegitimiert, und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem Betriebsübergang endet oder der Betrieb nach Rechtshängigkeit der Klage übergegangen ist.1) Die Entscheidung wirkt dann gem. § 325 ZPO auch gegenüber dem Betriebserwerber als Rechtsnachfolger.2) Der bisherige Arbeitgeber ist aber auch dann passivlegitimiert, wenn die Kündigung zwar nach dem Betriebsübergang ausgesprochen wurde, der Arbeitnehmer aber "durch die Ausübung seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch verhindern kann."3)
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