Autor: Rudolf |
Art. 31 Abs. 2 EU-GRCharta gibt jeder Mutter das Recht auf Schutz vor Entlassung aus einem mit der Mutterschaft zusammenhängenden Grund. Konkretisiert hat dieses Kündigungsverbot der sekundäre Gesetzgeber durch Art.
Auf nationaler Ebene folgt aus Art. 6 Abs. 4 GG eine grundrechtliche Schutzpflicht. Der Gesetzgeber hat diese Schutzpflicht durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) umgesetzt.3)
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