Der Gesetzgeber sieht an verschiedenen Stellen einen besonderen Schutz bei der Beendigung der Arbeitsverhältnisse von Menschen mit Behinderungen vor:
Menschen mit einer Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Menschen können sich auf den besonderen Kündigungsschutz der §§ 168 ff. SGB IX [§§ 85 ff. SGB IX a.F.] berufen. Demnach ist eine arbeitgeberseitige Kündigung gegenüber schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Menschen gem. § 134 BGB i.V.m. § 168 SGB IX [§ 85 SGB IX a.F.] unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor der Kündigung keine Zustimmung des Integrationsamts eingeholt hat und sich der Betroffene hierauf beruft. |
Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG)1) wurde der neue Unwirksamkeitsgrund der fehlenden Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX eingeführt. Demnach ist die arbeitgeberseitige Kündigung eines schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Menschen unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht zuvor unterrichtet und angehört wurde. |
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