8/2.2 Elternteilzeit

Autor: Rudolf

Einheitliches Arbeitsverhältnis

Von hoher Bedeutung ist der Anspruch auf Elternteilzeit; er besteht separat neben dem Anspruch auf Elternzeit. Nach § 15 Abs. 4 BEEG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit von bis zu 30 Wochenstunden vereinbaren; allein für Tagespflegepersonen, die bis zu fünf Kinder in Tagespflege i.S.d. § 23 SGB VIIII betreuen, ist eine längere Arbeitszeit zulässig (§ 15 Abs. 4 Satz 2 BEEG). Im Rahmen der Vertragsfreiheit können dabei auch andere Arbeitsvertragsbestandteile frei verändert werden. Nach der Rechtsprechung entsteht hierdurch kein zweites Arbeitsverhältnis neben einem Stammarbeitsverhältnis.39) Unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 und 7 BEEG hat der Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit; in diesem Fall wird lediglich die Arbeitszeit angepasst.

Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber

Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 4 Satz 2 BEEG auch während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständiger arbeiten. Der Umfang der Tätigkeit ist auf 30 Stunden begrenzt.

Dringende betriebliche Gründe