8/4 Hilfen zur Erziehung - Eingliederungshilfe - Hilfen für junge Erwachsene

Die "Hilfen zur Erziehung" sind das Herzstück der Angebote des Jugendamts. Die Palette dieser Hilfen ist dicht verzahnt sowohl mit den Maßnahmen der Familiengerichte nach §§ 1666 ff. BGB wie auch mit den "Weisungen" nach § 10 JGG, den "Erziehungsmaßregeln" der §§ 5 Abs. 1, 12 JGG, der "einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe" des § 71 Abs. 2 JGG und der "Vermeidung der Untersuchungshaft" nach § 72 Abs. 4 JGG. Die verschiedenen Sanktions-, Interventions- und Hilfssysteme (BGB - JGG - SGB VIII) dienen verschiedenen Zwecken und sind in ihren Schnittstellen nicht harmonisiert, so dass es zu Brüchen und Widersprüchen kommt.1) § 36a Abs. 1 SGB VIII betont die "Steuerungsverantwortung" des Jugendamts, so dass Maßnahmen der Familien- oder Jugendgerichte dem Jugendamt nicht als Pflichtaufgaben aufgezwungen werden können.