8/4.2 Ziel, Zweck und Geltungsbereich des JArbSchG

Autor: Sadtler

Besondere Schutzbedürftigkeit

Junge Menschen sind aufgrund ihrer Konstitution und ihres Entwicklungsstands besonders anfällig für Schädigungen und damit besonders schutzbedürftig. Sie müssen bei ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung vor Überforderung und vor den gesundheitlichen Gefahren geschützt werden, die ihre Eingliederung in den Arbeitsprozess mit sich bringt. Sie sollen lernen und alters- und entwicklungsgemäß an das Arbeitsleben herangeführt, nicht aber ausgebeutet werden.13) Vor diesem Hintergrund wurde der Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche schon im 19. Jahrhundert reguliert.14) 1938 folgten das Jugendschutzgesetz und 1960 das Jugendarbeitsschutzgesetz. Auch heute ist der Gesundheitsschutz für die Auslegung der Vorschriften des JArbSchG bestimmend.