8/4.5 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (§§ 22 ff. JArbSchG)

Autor: Sadtler

§§ 22 ff. JArbSchG enthalten Beschäftigungsverbote für Jugendliche, die wegen ihres im Allgemeinen noch nicht ausgeprägten Verantwortungsgefühls, ihres Leichtsinns, ihres noch spielerischen Verhaltens und ihrer altersbedingten Selbstüberschätzung und Unerfahrenheit in einem gegenüber Erwachsenen gesteigerten Maß bestimmten Gefahren der Arbeit ausgesetzt sind, die sie nicht erkennen oder denen sie nicht wirksam begegnen können.65) Ausnahmen von den Beschäftigungsverboten sind in den jeweiligen Absätzen 2 geregelt.

Ein Verstoß gegen diese Verbote kann - je nach Fall - als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden (§ 58 JArbSchG). Darüber hinaus kann der Jugendliche Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber haben.66)

8/4.5.1 Gefährliche Arbeiten, Akkordarbeit, Bergbau