8/4.6 Besondere Pflichten des Arbeitgebers (§§ 28-31 JArbSchG)

Autor: Sadtler

Da Jugendliche wegen ihres Entwicklungsstands und ihrer Konstitution als besonders schutzwürdig gelten, sind in den §§ 28 ff. JArbSchG besondere (Fürsorge-)Pflichten des Arbeitgebers normiert, die in erster Linie dem Schutz der Gesundheit des Jugendlichen dienen sollen.

8/4.6.1 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit (§ 28 JArbSchG)

Gestaltung der Arbeitsbedingungen