8/4.6 Besondere Pflichten des Arbeitgebers (§§ 28-31 JArbSchG)
Autor: Sadtler
Da Jugendliche wegen ihres Entwicklungsstands und ihrer Konstitution als besonders schutzwürdig gelten, sind in den §§ 28 ff. JArbSchG besondere (Fürsorge-)Pflichten des Arbeitgebers normiert, die in erster Linie dem Schutz der Gesundheit des Jugendlichen dienen sollen.
8/4.6.1 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit (§ 28JArbSchG)
Gestaltung der Arbeitsbedingungen
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