8/4.7 Gesundheitliche Betreuung (§§ 32 ff. JArbSchG)

Autor: Sadtler

Vor und während der Beschäftigung von Jugendlichen müssen (und können) ärztliche Untersuchungen durchgeführt und bescheinigt werden. Dadurch sollen die Jugendlichen vor Gesundheitsschädigungen bewahrt werden.

Die §§ 32 ff. JArbSchG sind an den Arbeitgeber gerichtet; er kann bei Verstoß schadensersatzpflichtig sein. Der Jugendliche ist im Gegenzug (nur) aus seinem Vertrag heraus verpflichtet, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen und die Bescheinigungen darüber beizubringen. Kommt er dem nicht nach, verletzt er seine Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber und riskiert arbeitsrechtliche Sanktionen: Der Arbeitgeber kann ihn abmahnen und ggf. (fristlos) kündigen.84)

8/4.7.1 Erstuntersuchung (§ 32 JArbSchG)