- Ein Beitrag des Mitherausgebers Professor Dr. Weyand (Stand: Mai 2021) -
Was hat sich bei der Pflicht zur Arbeit im Homeoffice mit der Änderung vom 23.04.2021 geändert? Besteht diese nunmehr auch für Arbeitnehmer?
Die am 23.04.2021 in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)1)Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.04.2021, BGBl I, 862. bringen auch Änderungen für die Arbeit im Homeoffice mit sich. Nunmehr ist die ursprünglich in der Corona-ArbSchV2)SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) v. 21.01.2021, BAnz AT v. 22.01.2021, V1, zuletzt geändert durch Art. l 1 der Verordnung v. 21.04.2021, BAnz AT v. 22.04.2021, V1. enthaltene Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten "im Falle von Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten" anzubieten, diese Tätigkeit im Homeoffice auszuführen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV a.F.: ) in das übernommen und durch die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot auch anzunehmen, ergänzt worden. Die Regelung gilt bis zum 30.06.2021, und zwar unabhängig vom Inzidenzwert. Die entbehrlich gewordene Angebotspflicht des Arbeitgebers in der Corona- wurde gestrichen.
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