Unter Arbeitsschutz versteht man Maßnahmen, die die Verhütung von Arbeitsunfällen und den Schutz vor arbeitsbedingten physischen oder psychischen Gesundheitsgefahren bezwecken. Ferner fallen hierunter Maßnahmen, die eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit erreichen wollen (vgl. § 2 Abs. 1 ArbSchG).
Das Arbeitsschutzrecht1) ist teilweise dem Zivilrecht, überwiegend aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen setzen sich zum einen aus staatlichen Regelungen (z.B. ArbSchG; ArbSiG;
Bei der Anwendung und Auslegung nationaler Arbeitsschutzvorschriften sind die europarechtlichen Vorgaben zu beachten.2) Auf Grundlage von Art.
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