Autor: Rudolf |
Nach der Generalklausel des § 15 Abs. 1 ArbSchG sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß den Unterweisungen und Weisungen des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Diese Pflicht gilt auch gegenüber anderen Beschäftigten, die vom Handeln oder Unterlassen des jeweiligen Beschäftigten betroffen sind; gegenüber Dritten (z.B. Kunden, Lieferanten, Besuchern) besteht dagegen keine Verpflichtung nach § 15 ArbSchG.
Entsprechend § 15 ArbSchG besteht auch gem. § 15 DGUV Vorschrift 1 die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die geschuldete Arbeitsleistung so zu bewirken, dass es einem sicherheitsgerechten Verhalten bei der Arbeit gerecht wird.
HinweisDurch die gesetzgeberisch anerkannten Gefahren des Passivrauchens (vgl. § 5 ArbStättV) können Beschäftigte auch ohne ein Rauchverbot des Arbeitgebers daher verpflichtet sein, zugunsten von Arbeitskollegen auf ein Rauchen am Arbeitsplatz zu verzichten (siehe auch Teil 8/6.7.1). |
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