PraxistippMitbestimmungsrechte nutzenDie Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)1) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) v. 12.08.2004, BGBl I, 2179, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes v. 22.12.2020, BGBl I, 3334; Pieper, ArbStättV, 4. Aufl. 2019, passim; Pieper, Arbeitsschutzrecht, 7. Aufl. 2022, S. 445 ff.; Kothe/Faber, DB 2005, 224. enthält sich konkreter Regelungen über die Arbeitsstätten, indem sie zahlreiche Generalklauseln verwendet. Diese Regelungspraxis soll der Flexibilisierung dienen und betriebsnahe Lösungen ermöglichen. Vor dem Hintergrund der weitgehenden Mitbestimmungsrechte für die Arbeitnehmervertretungen nach § 87 Abs. 1 BetrVG, § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG erwachsen den Betriebs- bzw. Personalräten neue Mitbestimmungsmöglichkeiten,2) Faber, AIB 2006, 528; Heilmann, AIB 2004, 598. von denen in der Praxis bislang nur selten Gebrauch gemacht wird. |