8/6.3.2 Betriebssicherheitsverordnung

Autor: Rudolf

Inhalt

Die Betriebssicherheitsverordnung 10) regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und ihre Benutzung durch die Beschäftigten bei der Arbeit. Mit ihr wird eine Vielzahl von EG-Richtlinien ins nationale Recht überführt.11) Arbeitsmittel sind dabei Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen (§ 2 Abs. 1 BetrSichV).

Pflichten des Arbeitgebers

Den Arbeitgeber treffen folgende Pflichten:

Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 1 BetrSichV die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung (vgl. § 5 ArbSchG) bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln. Zu prüfen ist, welche technischen Arbeitsmittel auszuwählen sind, ob die mit den Arbeitsmitteln mitgelieferten Schutzmaßnahmen ausreichend sind und ob er ggf. zusätzliche Schutzmaßnahmen treffen muss.12) Allein eine CE-Kennzeichnung entbindet nicht von einer Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV).13)