8/6.3.4 Schutz vor Seuchen und Pandemien

Autor: Rudolf

Übertragbare Krankheiten

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt allgemein den Schutz vor übertragbaren Krankheiten. Im Rahmen der COVID-19-Pandemie hatte es eine große Bedeutung nicht zuletzt für die betriebliche Praxis erlangt. Der Gesetzgeber hatte hier weitreichende Regelungen, wie z.B. die Testpflicht vor dem Betreten des Betriebs (§ 28b Abs. 2 IfSG a.F.) oder einen Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz zur Beschränkung der Kontakte (§ 28b Abs. 4 IfSG a.F.), vorübergehend eingeführt. Mittlerweile wurden viele Regelungen zur Pandemiebekämpfung schon wieder aufgehoben.

Impfpflicht

Mit § 20a IfSG besteht aber eine Regelung, die Arbeitgeber aus den Bereichen der Gesundheitsdienste und der Altenpflege verpflichtet, den Impfstatus ihrer Mitarbeiter zu überprüfen. Hierdurch sollen die besonders vulnerablen Personen (alte bzw. kranke Menschen) besonders vor Ansteckungen geschützt werden. Haben Arbeitnehmer bereits vor dem 16.03.2022 ihre Arbeit aufgenommen, und können sie keinen Impf- oder Genesungsnachweis bzw. eine ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft oder eine Kontraindikation einer Impfung vorlegen, muss der Arbeitgeber dies dem Gesundheitsamt melden. Für Mitarbeiter, die erst nach dem 15.03.2022 eingestellt wurden, gilt in diesen Fällen jedoch ein Beschäftigungsverbot nach § 20a Abs. 3 Satz 3 IfSG.

Verordnungen zum Arbeitsschutz