Autor: Rudolf |
Nach §§ 2, 5 ASiG, § 2 DGUV Vorschrift 1 ist der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit verpflichtet. Sie haben die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten.
Dabei hat der Arbeitgeber die Wahl zwischen drei rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten:10)
1. | Beschäftigung des Betriebsarztes und/oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses11) |
2. | Verpflichtung eines Betriebsarztes und/oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die freiberuflich tätig ist12) |
3. | Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes von Betriebsärzten und/oder Fachkräften für Arbeitssicherheit (vgl. § 19 ASiG) |
Der Betriebsrat bzw. der Personalrat hat ein der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung (§ Abs. Nr. 7 , § Abs. Nr. 11 ).
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