8/6.4.3 Sicherheitsbeauftragte

Autor: Rudolf

Bestellung des Sicherheitsbeauftragten

Nach § 22 Abs. 1 SGB VII trifft den Unternehmer die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, sofern in seinem Unternehmen regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die konkrete Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 2 zu § 26 DGUV Vorschrift 1. Bei Unternehmen mit besonderen Gefahren kann auch ohne Erreichung der Mindestzahl von 20 Arbeitnehmern die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten angeordnet werden.

Anhörungsrecht des Betriebsrats

Die durch § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vorgeschriebene Beteiligung des Betriebsrats bei der Bestellung enthält kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht; der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung mit dem Betriebsrat rechtzeitig und eingehend zu beraten.20) Ob eine unter Verletzung des § 22 Abs. 1 SGB VII ausgesprochene Kündigung zu deren Unwirksamkeit führt, ist umstritten.21)

Funktion des Sicherheitsbeauftragten