Autor: Rudolf |
Bei dem Arbeitsschutzausschuss handelt es sich um ein besonderes Institut zur Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb und zur Förderung der Zusammenarbeit der mit dieser Aufgabe befassten Personen, dessen Errichtung für Betriebe mit über 20 Beschäftigten28) durch § 11 Satz 1 ASiG zwingend vorgeschrieben wird. Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer Arbeitszeit berücksichtigt (vgl. § 11 Satz 1 zweiter Halbsatz ASiG). Wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsschutzausschuss bildet, kann die Aufsichtsbehörde dessen Bildung verlangen (§ 12 ASiG).29) Demgegenüber hat der Betriebsrat kein Recht, die Errichtung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen.30)
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