Der Arbeitgeber hat nach § 7ArbSchG generell bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte zu beachten, ob diese befähigt sind, die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.
Praxistipp
Im Rahmen einer Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1 Abs. 2KSchG darf sich ein Arbeitgeber auf § 7ArbSchG stützen und zwischen befähigten und nicht befähigten Arbeitnehmern differenzieren.
Letzte redaktionelle Änderung: 29.09.2022
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