8/6.4.6 Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte

Autor: Rudolf

Auswahlverschulden

Der Arbeitgeber hat nach § 7 ArbSchG generell bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte zu beachten, ob diese befähigt sind, die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

Praxistipp

Im Rahmen einer Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen nach § 1 Abs. 2 KSchG darf sich ein Arbeitgeber auf § 7 ArbSchG stützen und zwischen befähigten und nicht befähigten Arbeitnehmern differenzieren.

Letzte redaktionelle Änderung: 29.09.2022