Autor: Rudolf |
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat die Aufgabe, die Einhaltung und den Vollzug der staatlichen Arbeitsschutzbestimmungen und der Unfallverhütungsvorschriften durch den Arbeitgeber zu überwachen. Um dieser Aufgabe nachzukommen, steht ihm ein allgemeiner Informationsanspruch gegen den Arbeitgeber zu. Hierdurch soll er in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich zu prüfen, ob er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben tätig werden muss.19) Dies schließt ein Recht auf Einsichtnahme vorhandener Unterlagen (z.B. das Ergebnis der Arbeitsplatzbeurteilung) ein; darüber hinaus kann sogar ein Anspruch auf Erstellung von Dokumentationen gegenüber dem Arbeitgeber bestehen.20)
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