8/6.7.1 Rauchverbot

Autor: Rudolf

Kein absolutes Rauchverbot in Betrieben

Ein absolutes Rauchverbot im Betrieb existiert derzeit noch nicht.1) Art. 8 WHO-Tabakrahmenkonvention verpflichtet aber die Staaten, Maßnahmen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu ergreifen. Ein generelles Rauchverbot besteht in allen Einrichtungen des Bundes, in den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in den Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen. Zudem gibt es für einige Betriebe und öffentliche Räume besondere betriebsschützende Rauchverbotsnormen (z.B. Anh. 2.2.3 zur 2. SprengV). Im Übrigen gibt es höchst unterschiedliche gesetzliche Regelungen der Länder zu Rauchverboten oder -einschränkungen, beispielsweise für die Gastronomie. Überdies gibt es für bestimmte Personengruppen weitergehende Schutzpflichten des Arbeitgebers: § 11 MuSchG und § 22 JArbSchG knüpfen an die krebserzeugende Wirkung von Tabakrauch nach TRGS 905 an, so dass Schwangere und Jugendliche nur in rauchfreien Räumen beschäftigt werden dürfen.2)

Schutzpflicht

Nach der Rahmenvorschrift des § 5 Abs. 1 ArbStättV3) hat der Arbeitgeber jedoch die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch.