8/7.3 Legale Arbeitnehmerüberlassung

Autor: Uftring

8/7.3.1 Erlaubnispflichtige oder anzeigepflichtige Fälle

8/7.3.1.1 Überlassen zur Arbeitsleistung

Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht nach dem AÜG besteht immer nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit von einem Verleiher zur Arbeitsleistung einem Dritten überlassen wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG).

Erfolgt die Entsendung der Arbeitnehmer im Rahmen eines Vertrags, dessen Inhalt über die Personalüberlassung hinausgeht, z.B. wenn bei einem Werk- oder Dienstleistungsvertrag der Arbeitnehmer als Erfüllungsgehilfe 278 BGB) eingesetzt wird, so gilt das nicht bzw. ist die Überlassung erlaubnisfrei. Das Gleiche gilt, wenn Selbständige oder regelmäßig auch dann, wenn Organe einer Kapitalgesellschaft (wie beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH) überlassen werden. Hierbei ergeben sich nach wie vor die größten Schwierigkeiten bei der Anwendung des , da die Übergänge zwischen erlaubnisfreien Formen drittbezogenen Personaleinsatzes und erlaubnispflichtiger Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis oft fließend sind. Bei der Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen gegenüber anderen Vertragsarten (speziell gegenüber Werk- und Dienstleistungsverträgen) wird auf eine umfangreiche und mithin gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen, die im Übrigen auch von der Bundesagentur für Arbeit als Erlaubnisbehörde und dem Zoll als Kontrollbehörde herangezogen wird.