8/9.5.1.4 Kündigung während der Probezeit

Autor: Lakies

Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 Satz 2 BBiG). Die konkrete Dauer ist vertraglich zu vereinbaren (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG).

Eine Anrechnung von Zeiten in einem anderen Rechtsverhältnis (Praktikum, Arbeitsverhältnis) kommt i.d.R. nicht in Betracht.5) Da die Probezeit jeweils für "das" Berufsausbildungsverhältnis gilt, kann bei Abschluss eines neuen Ausbildungsverhältnisses mit demselben Ausbildenden, aber für einen anderen Ausbildungsberuf, eine neue Probezeit vereinbart werden.

Unzulässig ist die erneute Vereinbarung einer Probezeit, wenn zu einem vorherigen Ausbildungsverhältnis derselben Vertragsparteien ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt. Das ist nach den Umständen des Einzelfalls festzustellen.6)

Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei tatsächlicher Unterbrechung der Ausbildung und damit der Probezeit, etwa wegen Krankheit, eine Verlängerung der Probezeit vereinbart werden.7)