9/11 Der bAV-Prozess

Das Arbeitsgericht ist sachlich gem. § 5 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) ArbGG zuständig. Die Ansprüche aus der Versorgungszusage stehen im rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag. Örtlich ist das Arbeitsgericht gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 29 ZPO zuständig an dem Ort, an dem der ehemalige Arbeitnehmer seine Dienste für den Arbeitgeber vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zuletzt verrichtet hat.1)

Jedoch ist immer wieder festzustellen, dass die Arbeitsgerichte ihre Zuständigkeit für Nachzahlungen bzw. Neuberechnungen von Renten ablehnen, obwohl es sich dabei um den Dienstort gehandelt hat.

Begründet wird dies damit, dass es für Rentennachzahlungen keinen besonderen Gerichtsstand gibt. Der Gerichtsstand ist Erfüllungsort gem. § 29 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist zwar für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das Gericht des Orts zuständig, an dem - nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften - die streitigen Verpflichtungen zu erfüllen sind, d.h. die Leistungshandlung vorzunehmen ist. Nach § 270 BGB sind Geldschulden als Schickschulden ausgestaltet, d.h., der Erfüllungsort für die Zahlung ist der Ort, an dem der Schuldner seinen Sitz hat.