Autor: Metz |
Bei Auskunftsklagen hat der Arbeitgeber grundsätzlich eine nachprüfbare Rentenberechnung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Auch kann der ehemalige Arbeitnehmer mit dieser Auskunft i.d.R. keine Neuberechnung der Versorgungsanwartschaften verlangen. Jedoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Rechenweg zu beschreiben, den er für richtig erachtet.6)
Sind bei Ansprüchen aus einem Gesamtversorgungssystem Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, so kann der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG das bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren, das sogenannte Näherungsverfahren, so lange zugrunde legen, bis der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Anzahl der zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entgeltpunkte nachweisen kann.7)
Erteilt der Arbeitgeber freiwillig Auskünfte, oder erfüllt er die gerichtlich auferlegte Auskunftspflicht, so stellt die jeweilige Auskunft kein abstraktes Schuldanerkenntnis dar. Dies gilt insbesondere für den PSV.8)
Dabei kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer während der Dienstzeit geschieden werden und der Arbeitgeber Auskünfte dem Familiengericht erteilt. Diese Auskünfte sind nicht bindend für den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers.9)
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