9/3 Versorgungsmodelle der bAV

Bis zum Jahr 2001 war die bAV eine reine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers. Er konnte nicht verpflichtet werden, eine bAV einzuführen, und war auch nicht verpflichtet, einen Dotierungsrahmen zu gewährleisten.

Diese Rechtslage ist überholt. Gemäß § 1a Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz i.V.m. § 1b BetrAVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Durchführung einer Direktversicherung, die er selbst finanzieren will, zu der der Arbeitgeber seit dem Jahr 2022 einen festen Beitrag i.H.v. 15 % des Umwandlungsbetrags zahlen muss.

Jedoch besteht dieser Rechtsanspruch im Rahmen des § 1a Abs. 1 Satz 3 letzter Halbsatz i.V.m. § 1b BetrAVG nur für den Durchführungsweg der Direktversicherung. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Direktzusage oder der Mitgliedschaft in einer Pensionskasse oder der Leistung einer Unterstützungskasse oder eines Pensionsfonds hat.