Autor: Metz |
Leitende Angestellte und angestellte Geschäftsführer verfügen zumeist über weit höhere Einkünfte als die Tarif- und außertariflichen Angestellten. Deshalb haben sie ein größeres Interesse daran, die Vorteile der betrieblichen Vorsorge durch eine Entgeltumwandlung ihrer laufenden Vergütung oder ihrer Tantiemen zu nutzen. Für diesen Personenkreis bietet der Arbeitgeber vielfach eine Arbeitnehmeraltersversorgung nach dem angloamerikanischen Modell der "Deferred Compensation" (DC) an, was im Grundsatz der deutschen Entgeltumwandlung entspricht.
Aufgrund der steuerlichen Grenzen des § 3 Nr. 63 EStG bieten die Arbeitgeber diesem Personenkreis Entgeltumwandlungen in eine Direktzusage oder aber in eine mittelbare Zusage über eine rückgedeckte Unterstützungskasse an.
Dafür sind individuelle Vereinbarungen zu erstellen. Soweit im Einzelfall keine Erfahrung zur Gestaltung solcher Vereinbarungen vorliegt, ist die Unterstützung eines Steuerberaters oder eines bAV-Experten empfehlenswert, da sich in diesem Bereich schnell hohe Haftungsrisiken ergeben können. Da die Rückdeckungsversicherung einen Vermögenswert der Unterstützungskasse darstellt und zum wirtschaftlichen Vermögen des Arbeitgebers gehört, ist zusätzlich eine Verpfändungsvereinbarung erforderlich. Dadurch wird für den Angestellten ein Zugriffsrecht auf die Rückdeckungsversicherung der Unterstützungskasse geschaffen.
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