Autor: Metz |
Die betriebliche Altersvorsorge wird durch den Arbeitnehmer und nicht durch den Arbeitgeber finanziert. Deshalb waren die Vorschriften, die aus der bAV stammten, für die betriebliche Altersvorsorge anzupassen. Beim Arbeitgeberwechsel richtet sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaften nicht nach § 2 Abs. 1 BetrAVG, sondern nach § 2 Abs. 5 BetrAVG mit der Folge, dass die zum Zeitpunkt der Zusage der bAV bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen unverfallbar wird. Dies gilt entsprechend bei unverfallbaren Anwartschaften aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
Die Übertragung der durch eine Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung ist für Arbeitnehmer seit dem Jahr 2005 unproblematisch geworden, die sich für den Durchführungsweg der Pensionskasse, der Direktversicherung oder des Pensionsfonds entschieden haben.
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