9/6 Enthaftung des Arbeitgebers

Die bAV ist eine freiwillige soziale Leistung. Deshalb hat der Arbeitgeber grundsätzlich die volle Gestaltungsfreiheit bei der Erteilung einer Einzelzusage oder der Schaffung einer Versorgungsordnung.1)

Er kann das Versorgungsmodell auswählen, Wartezeiten von fünf bis 20 Jahren und Versorgungsobergrenzen durch Anrechnungsklauseln festlegen.