9/8 Berechnung der Anwartschaften

Erhalt erdienter Anwartschaften

Ein Arbeitnehmer mit einem Versorgungsversprechen, der sein Anstellungsverhältnis bei seinem Arbeitgeber beendet, hat seit Einführung des BetrAVG einen gesetzlichen Anspruch gem. § 1b i.V.m. § 2 BetrAVG darauf, dass seine sogenannten erdienten Anwartschaften erhalten bleiben. Dafür muss er nachweisen können, dass er die notwendigen Fristen erfüllt hat. Sind diese nicht erfüllt, so spricht man in der betriebsrentenrechtlichen Praxis von verfallbaren Anwartschaften.

Unverfallbarkeit und Wartezeit

Unverfallbare Anwartschaften sind nicht zu verwechseln mit sogenannten Wartezeiten, die der Arbeitgeber in der Versorgungsordnung vorschreibt, bis der Arbeitnehmer in den Kreis der Versorgungsberechtigten aufgenommen wird (vgl. Teil 9/6). Bei einer Wartezeit entsteht ein Anspruch erst nach Ablauf einer vorgegebenen Frist. Bei der Unverfallbarkeit ist der Anspruch bereits entstanden und soll erhalten bleiben.