9/9 Rentenanpassung (§ 16 BetrAVG)

§ 16 BetrAVG ist entstanden aus der Rechtsprechung des BAG. Sie dient dem Erhalt der Wertgleichheit aller zugesagten Renten, die durch Inflation nach Rentenbeginn entwertet werden könnten.

Gesetzliche Anpassung nach Rentenbeginn

Die gesetzliche Anpassung ist also keine nachträgliche Erhöhung der Rente vor, sondern dient lediglich dem Erhalt der Wertigkeit der zugesagten Rente nach Rentenbeginn.

Davon zu unterscheiden sind vertragliche Anpassungsklauseln. Darin kann im Einzelfall vereinbart sein, dass die zu zahlende Rente jährlich um 1 %-3 % erhöht wird.

Die Erhöhung um 2 % ist vielfach in Pensionszusagen von Leitenden sowie Geschäftsführern anzutreffen. Ist eine solche Vereinbarung tatsächlich getroffen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese Vereinbarung auch durchzuführen. Der Rentner kann also den Arbeitgeber auf die nachträgliche Erhöhung verklagen, wenn er die zugesagte Anpassung nicht durchführt.