Abfindung nach Punkteschema (u.a. in der Insolvenz)

Abfindung nach Punkteschema (in der Insolvenz) (1)

Bei der Aufstellung von Sozialplänen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat vereinbart werden oder durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen sind, ist hinsichtlich der Bemessung der Abfindung § 123 InsO zu berücksichtigen: Der nach dem Sozialplan für Abfindungen vorgesehene Gesamtbetrag (im Folgenden Sozialplanvolumen) darf die in § 123 Abs. 1 InsO definierte absolute Obergrenze und die in § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO definierte relative Obergrenzenicht überschreiten.

1.  Abfindung nach Punkteschema

Die Mitarbeitenden erhalten entsprechend der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit, ihres Lebensalters, etwaiger Unterhaltspflichten und einer etwaigen Schwerbehinderung eine persönliche Gesamtpunktzahl. Das Sozialplanvolumen wird dann entsprechend den erreichten persönlichen Gesamtpunktzahlen auf die einzelnen Mitarbeitenden verteilt. Stichtag für die Ermittlung der Punkte und der Abfindungshöhe ist der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2.   Berechnung der Obergrenzen gem. § 123 InsO

Das maximale Sozialplanvolumen bestimmt sich nach den in § 123 InsO definierten Obergrenzen.

Summe von 2,5 Monatsverdiensten der von der Entlassung betroffenen (2) Mitarbeitenden

=

absolute Obergrenze

 

Umfang der Insolvenzmasse

=

relative Obergrenze

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