LAG Nürnberg - Urteil vom 19.01.2023
8 Sa 164 22
Normen:
AGG § 10 S. 3 Nr. 6, S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 444
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 16.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 86/21

Abfindung; Sozialplan; Altersrente; Regelaltersrente - Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld, Rente, Leistungen, Betriebsrat, Berufung, Grundsicherung, Revision, Arbeitslosigkeit, Wartezeit, Bezug von Arbeitslosengeld, vorgezogene Altersrente, vorzeitige Altersrente

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 8 Sa 164 22

DRsp Nr. 2023/1887

Abfindung; Sozialplan; Altersrente; Regelaltersrente - Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld, Rente, Leistungen, Betriebsrat, Berufung, Grundsicherung, Revision, Arbeitslosigkeit, Wartezeit, Bezug von Arbeitslosengeld, vorgezogene Altersrente, vorzeitige Altersrente

Eine Abfindungsregelung in einem Sozialplan, die für die Arbeitnehmer, die vor Stichtag das 62. Lebensjahr vollendet haben und die nach dem 24-monatigen Bezug von Arbeitslosengeld I entweder eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen oder die Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, eine Kürzung der Standardabfindung auf ¼ vorsieht, stellt eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 Nr. 6 AGG dar. Die Betriebsparteien haben dabei die Höhe der den betroffenen Arbeitnehmern konkret zustehende Altersrente nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

AGG § 10 S. 3 Nr. 6, S. 2;