BAG - Urteil vom 28.10.2008
3 AZR 317/07
Normen:
BetrAVG § 1b ;
Fundstellen:
AuR 2008, 397
BAG-Pressemitteilung Nr. 81/08
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1673/06

Abgrenzung der betrieblichen Altersversorgung von anderen Leistungen

BAG, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 317/07

DRsp Nr. 2008/22078

Abgrenzung der betrieblichen Altersversorgung von anderen Leistungen

Normenkette:

BetrAVG § 1b ;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sind: Der Arbeitgeber muss die Zusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses erteilen. Die Leistungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden. Die zugesagte Leistung muss einem Versorgungszweck dienen. Unter einer "Versorgung" sind alle Leistungen zu verstehen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall, wenn auch nur zeitweilig, verbessern sollen. Auf die Bezeichnung der Leistung und sonstige Formalien kommt es nicht an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, aus welchen Gründen und aus welchem Anlass die Versorgungsleistung versprochen wurde.