BAG - Urteil vom 28.10.2008
3 AZR 317/07
Normen:
BetrAVG § 1; BetrAVG § 17 Abs. 3; BetrAVG § § 30f Abs. 1; BGB § 134;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 1 BetrAVG
AuA 2008, 751
AuR 2009, 225
BAGE 128, 199
DB 2009, 1714
MDR 2009, 1052
NZA 2009, 844
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1673/06
ArbG Siegen, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1932/05

Abgrenzung einer Betriebsrente von bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs gezahlten Übergangsbezügen

BAG, Urteil vom 28.10.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 317/07

DRsp Nr. 2009/10236

Abgrenzung einer Betriebsrente von bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs gezahlten Übergangsbezügen

Wird das "Pensionsalter" von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 60. Lebensjahres herabgesetzt und werden zum Ausgleich für die frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses "Übergangsbezüge" ab Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt, so handelt es sich bei dieser Leistung um eine zeitlich befristete betriebliche Altersversorgung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragspartner die Altersgrenze von 60 Jahren bei einer typisierenden Betrachtung für sachgerecht halten durften.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. März 2007 - 3 Sa 1673/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Sachentscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Klarstellung wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf die Zahlung von "Übergangsbezügen" gem. § 1 Nr. 1 der Richtlinie für die Gewährung von Übergangsbezügen in der Fassung vom 5. Oktober 1999 ab dem 1. Juli 2009 bis einschließlich 30. Juni 2014 zusteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1; BetrAVG § 17 Abs. 3; BetrAVG § § 30f Abs. 1; BGB § 134;

Tatbestand: