LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2023
L 16 BA 76/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2; SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1; SGB VI § 163 Abs. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 76 BA 141/18

Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bezüglich eines Voice-over-SprechersVersicherungspflicht in der KünstlersozialkasseFeststellung der SozialversicherungspflichtStatusfeststellung in der SozialversicherungSozialversicherungspflicht bezüglich einer Tätigkeit im Bereich Lektorat und Sprachaufnahmen im Betrieb des Auftraggebers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen L 16 BA 76/19

DRsp Nr. 2023/5607

Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit bezüglich eines "Voice-over-Sprechers" Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse Feststellung der Sozialversicherungspflicht Statusfeststellung in der Sozialversicherung Sozialversicherungspflicht bezüglich einer Tätigkeit im Bereich Lektorat und Sprachaufnahmen im Betrieb des Auftraggebers

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber und die Eingliederung in dessen Betrieb. Auf die Frage, ob die Tätigkeit die Haupterwerbsquelle oder einen Nebenerwerb darstellt, kommt es nicht an, ebensowenig wie darauf, ob es sich um eine kurzfristige oder eine verstetigte Tätigkeit handelt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2; SGB III § 27 Abs. 3 Nr. 1; SGB VI § 163 Abs. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 3;

Tatbestand