LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2023
L 28 BA 24/19
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 4-5; AAG § 10; SGB IV § 7 Abs. 1; ZHG § 1 Abs. 3; ZHG § 1 Abs. 5; ZHG § 1 Abs. 6; BGB § 611; BGB § 613; SGB V § 15; Zahnärzte-ZV § 32; BMV-Z § 15 Abs. 1; BMV-Z § 9 Abs. 1 S. 1; GOZ § 4 Abs. 2; SGB V § 5 Abs. 5; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 76 KR 510/17

Abhängige Beschäftigung eines DentalhygienikersSozialversicherungspflicht für arztähnliche LeistungenAbgrenzung abhängige Beschäftigung und freie Mitarbeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2023 - Aktenzeichen L 28 BA 24/19

DRsp Nr. 2023/5600

Abhängige Beschäftigung eines Dentalhygienikers Sozialversicherungspflicht für arztähnliche Leistungen Abgrenzung abhängige Beschäftigung und freie Mitarbeit

1. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist nicht dadurch vorgeprägt, dass die Tätigkeit einer aus- bzw. weitergebildeten Dentalhygienikerin als sog. „arztähnliche Leistung“ der ärztlichen Leistung umsatzsteuerrechtlich gleichgestellt wird. Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen dem steuerrechtlichen Begriff entsprechenden Begriff einer der ärztlichen Tätigkeit „ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit“.2. Bei der nach § 7 SGB IV vorzunehmenden Gewichtung der Indizien ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Prophylaxe und Dentalhygiene, die in einer zahnärztlichen Praxis im Namen und für die Rechnung der Zahnärzte und -ärztinnen Patienten und Patientinnen gegenüber erbracht werden, ärztliche Leistungen sind, deren Erbringung einem speziellen öffentlich-rechtlichen Rechtsregime unterliegt. Für eine selbstständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne müssen vor diesem regulatorischen Hintergrund gewichtige Indizien bestehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Berlin vom 19. Februar 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.