OVG Niedersachsen - Beschluss vom 23.02.2023
13 ME 6/23
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 19c; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 31 Abs. 2; AufenthG § 31 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 31 Abs. 4 S. 2; AufenthG § 59 Abs. 1; AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2; AufenthG § 81 Abs. 4 S. 1; BeschV § 25 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 153/22

Ablehnung; Abschiebungsandrohung; Aufenthaltserlaubnis; Beschwerde; Ehegattennachzug; eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Entscheidung; Ermessensentscheidung; Fortbestandsfiktion; Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Geltungsdauer; konkludent; künstlerische Beschäftigung; nachträgliche Verkürzung; Piercer; qualifizierte Beschäftigung; Rechtsschutzbedürfnis; Tätowierer; Türkei; Untreue; Unzumutbarkeit; Verlängerungs- und Erteilungsantrag; Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer eines Titels ohne Entscheidung über Verlängerungs- und Erteilungsantrag

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 13 ME 6/23

DRsp Nr. 2023/3516

Ablehnung; Abschiebungsandrohung; Aufenthaltserlaubnis; Beschwerde; Ehegattennachzug; eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Entscheidung; Ermessensentscheidung; Fortbestandsfiktion; Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Geltungsdauer; konkludent; künstlerische Beschäftigung; nachträgliche Verkürzung; Piercer; qualifizierte Beschäftigung; Rechtsschutzbedürfnis; Tätowierer; Türkei; Untreue; Unzumutbarkeit; Verlängerungs- und Erteilungsantrag; Nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer eines Titels ohne Entscheidung über Verlängerungs- und Erteilungsantrag

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2022 teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller am 22. Juli 2022 erhobenen Klage 1 A 152/22 wird angeordnet, soweit sich diese gegen die Abschiebungsandrohung aus Ziffer 2. und das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus Ziffer 3. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2022 richtet. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2022 zurückgewiesen.