LAG Thüringen - Beschluss vom 06.04.2023
2 Ta 49/23
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 127; ZPO § 572 Abs. 3; ArbGG § 78 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 06.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 819/22

Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender UnterlagenVorlage von Unterlagen zur Prozesskostenhilfe im BeschwerdeverfahrenRückverweisung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe an das Erstgericht

LAG Thüringen, Beschluss vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 2 Ta 49/23

DRsp Nr. 2023/5671

Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Unterlagen Vorlage von Unterlagen zur Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren Rückverweisung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe an das Erstgericht

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn dieser es unterlässt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß auszufüllen und bei Gericht einzureichen. 2. Der Kläger kann jedoch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung vorlegen. Eine abschließende Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nach diesen Unterlagen dann noch möglich. 3. Das Beschwerdegericht kann die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe an das Erstgericht zurückverweisen. Dies ist eine Ermessensentscheidung, die sich dann empfiehlt, wenn das Erstgericht die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage als Voraussetzung der Gewährung der Prozesskostenhilfe noch prüfen muss.

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 06.01.2023 - 1 Ca 819/22 - aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 127; ZPO § 572 Abs. 3; ArbGG § 78 S. 1;

Gründe: