LSG Thüringen - Beschluss vom 11.04.2023
L 1 U 1380/19
Normen:
ZPO § 406 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 3 S. 1; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 16.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1012/16

Ablehnung eines Gutachters wegen BefangenheitFrist zur Ablehnung eines Gutachters wegen Befangenheit aufgrund des Inhalts des schriftlichen GutachtensBesorgnis der Befangenheit aufgrund von Einwendungen zur inhaltlichen Qualität des SachverständigengutachtensMögliche Folgen der Mangelhaftigkeit eines Sachverständigengutachtens

LSG Thüringen, Beschluss vom 11.04.2023 - Aktenzeichen L 1 U 1380/19

DRsp Nr. 2023/6133

Ablehnung eines Gutachters wegen Befangenheit Frist zur Ablehnung eines Gutachters wegen Befangenheit aufgrund des Inhalts des schriftlichen Gutachtens Besorgnis der Befangenheit aufgrund von Einwendungen zur inhaltlichen Qualität des Sachverständigengutachtens Mögliche Folgen der Mangelhaftigkeit eines Sachverständigengutachtens

1. Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des Sachverständigengutachtens, läuft im allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich der Beteiligte zur Begründung des Antrags auf den Inhalt des Gutachtens stützt.2. Einwendungen in Bezug auf die inhaltliche Qualität und Überzeugungskraft des Sachverständigengutachtens sind nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 1. März 2023, den Sachverständigen H wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 406 Abs. 2 S. 1-2; BGB § 121 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 3 S. 1; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I.