BSG - Beschluss vom 10.08.2022
B 5 R 20/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 125/22
SG Münster, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 655/21

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsFehlende Erfolgsaussicht in der Hauptsache

BSG, Beschluss vom 10.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 20/22 BH

DRsp Nr. 2022/14055

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Fehlende Erfolgsaussicht in der Hauptsache

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2022 - L 14 R 125/22 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I

Der im Jahr 1983 geborene Kläger, der ab April 2012 Rechtsreferendar war, bezieht von der Beklagten rückwirkend seit dem 1.2.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer und zudem ergänzende Leistungen nach dem SGB XII.

Nach einer Vielzahl vorangegangener sozialgerichtlicher Verfahren hat der Kläger beim SG auf einem handschriftlich beschriebenen Zettel beantragt die "Feststellung, dass ich weiterhin Rentner bin." Das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz ist ohne Erfolg geblieben (Beschlüsse des SG vom 5.11.2021 - S 14 R 654/21 ER - und des LSG vom 19.1.2022 - L 14 R 1026/21 B ER - bzw vom 18.2.2022 - L 14 R 108/22 B ER RG). In der Hauptsache hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.11.2021 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung nach mündlicher Verhandlung in Abwesenheit des Klägers am 18.3.2022 zurückgewiesen. Das Urteil des LSG ist dem Kläger am 1.4.2022 zugestellt worden.