BSG - Beschluss vom 07.12.2022
B 7 AS 199/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 11.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 5/19
SG Magdeburg, vom 23.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 3598/14

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsHöhe abschließend festgesetzter Leistungen nach dem SGB II nach vorläufiger Bewilligung

BSG, Beschluss vom 07.12.2022 - Aktenzeichen B 7 AS 199/22 BH

DRsp Nr. 2023/952

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Höhe abschließend festgesetzter Leistungen nach dem SGB II nach vorläufiger Bewilligung

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. August 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 5;

Gründe