BSG - Beschluss vom 07.12.2022
B 5 R 56/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 292/22
SG Münster, vom 28.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 21/22

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsStrichfolgen in stets wechselnder Gestalt als Unterschrift

BSG, Beschluss vom 07.12.2022 - Aktenzeichen B 5 R 56/22 BH

DRsp Nr. 2023/672

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Strichfolgen in stets wechselnder Gestalt als Unterschrift

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger, der beim BSG seit Januar 2018 insgesamt bereits 65 Verfahren anhängig gemacht hat, begehrt PKH für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG vom 7.9.2022 (L 3 R 292/22), das die Abweisung seiner Untätigkeitsklage gegen den beklagten Rentenversicherungsträger durch das SG bestätigt hat. Mit der Untätigkeitsklage will der Kläger erreichen, dass die Beklagte seinen Widerspruch gegen ein Schreiben vom 15.1.2021 bescheidet. Dieses Schreiben ist mit "Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt - Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2020" überschrieben und listet die in einer Steuererklärung zu deklarierenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung übersichtlich auf.