Die Parteien streiten in der Revision nur noch um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld.
Der Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, er hat auch keinen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Der Kläger ist seit dem 15. November 1979 bei dem Beklagten als Rettungssanitäter angestellt. Im Arbeitsvertrag vom 27. November/3. Dezember 1979 ist ua. folgendes geregelt:
"...
3. Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt, gelten die Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband NW e.V.
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