BAG - Urteil vom 28.03.2000
1 AZR 366/99
Normen:
BetrVG § 77 ; BGB §§ 611, 242 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 601
BB 2001, 679
DB 2001, 47
NZA 2001, 49
ZIP 2000, 2216
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 19.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5631/98
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 7. April 1999 - 1 (17) Sa 33/99 ,

Ablösende Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 28.03.2000 - Aktenzeichen 1 AZR 366/99

DRsp Nr. 2000/10050

Ablösende Betriebsvereinbarung

»1. Regelt eine Betriebsvereinbarung die bisher auf arbeitsvertraglicher Einheitsregelung beruhenden wesentlichen Arbeitsbedingungen insgesamt neu, kommt ihr auch hinsichtlich vertraglich gewährter Sozialleistungen keine ablösende Wirkung in dem Sinne zu, daß ihre Normen an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung treten würden. In einem solchen Fall ist kein kollektiver Günstigkeitsvergleich möglich. 2. Gegenüber der arbeitsvertraglichen Regelung nicht ungünstigere Normen der Betriebsvereinbarung können allenfalls für die Dauer ihres Bestandes die individualrechtlichen Vereinbarungen verdrängen.«

Normenkette:

BetrVG § 77 ; BGB §§ 611, 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revision nur noch um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld.

Der Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, er hat auch keinen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Der Kläger ist seit dem 15. November 1979 bei dem Beklagten als Rettungssanitäter angestellt. Im Arbeitsvertrag vom 27. November/3. Dezember 1979 ist ua. folgendes geregelt:

"...

3. Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt, gelten die Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter des Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband NW e.V.