BAG - Urteil vom 20.11.1990
3 AZR 573/89
Normen:
BGB § 242 ; BetrAVG § 1 (Ablösung), § 2 ; BetrVG § 77 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
ZIP 1991, 1161
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 12.1.1989 - 11 Ca 6276/88 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 10.8.1989 - 10 Sa 294/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Ablösung; vertragliche Versorgung durch Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 20.11.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 573/89

DRsp Nr. 1999/9577

Ablösung; vertragliche Versorgung durch Betriebsvereinbarung

»1. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes setzt der richterlichen Rechtsanwendung Grenzen, die im Einzelfall nach den jeweiligen sachlichen Gegebenheiten zu konkretisieren ist (BVerfGE 74, 129 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen). Dies gilt insbesondere für die rückwirkende Anwendung richterrechtlich entwickelter Rechtssätze. 2. Wurden vor der Entscheidung des Großen Senats des, Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 1986 (BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972) auf vertraglicher Grundlage eingeführte betriebliche Versorgungsordnungen durch Betriebsvereinbarungen abgelöst und die Rechte der Arbeitnehmer insgesamt bei kollektiver Betrachtung verschlechtert, so kann im Einzelfall die Wirksamkeit der Neuregelung zu bejahen sein, wenn die Betriebspartner auf die Geeignetheit des Ablösungsmittels (Betriebsvereinbarung) vertrauen durften und die Neuregelung ihrerseits einer inhaltlichen Kontrolle unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes standhält.